AktuellVerkehr und Straßen

Was macht der Landesbetrieb Straßen NRW???

Wie schaut´s mit der Verkehrssicherungspflicht aus?

Liebe Bürger und liebe Freunde,

vor einigen Tagen habe ich eine Anfrage an das zuständige Amt der Stadtverwaltung gestellt, in der ich über den immer schlechter werdenden Zustand der Zebrastreifen an den Fußgängerüberwegen am Deutschen Eck (beim neuen Aldi und vorm Friseursalon Jockram) berichtet habe und habe die Frage gestellt, wann diese Gefahrenquelle durch nachziehen der Zebrastreifen behoben wird. Nicht das dort noch ein Bürger zu Schaden kommt. Für die Markierungen ist der Landesbetrieb Straßen NRW als Straßenbaulastträger zuständig. Bergneustädter Bürger hatten uns deswegen auch schon angesprochen. Es ist eine Gefahrenquelle für alle Bürger, besonders aber für Kinder.

Da der Landesbetrieb Straßen NRW, hier die Straßenmeisterei Wiehl, für die Verkehrssicherungspflicht zuständig ist und regelmäßig Straßenkontrollen durchführt, muß die Frage gestellt werden, ob bei diesen Straßenkontrollen des Landesbetriebs mit geschlossenen Augen kontrolliert wird, denn den schlechten Zustand der Zebrastreifen zu übersehen, ist schon mehr als schwierig.

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Nach Auskunft des zuständigen städtischen Amts habe man bereits im vergangenen Jahr, als der Zustand der Zebrastreifen zwar schon schlecht aber trotzdem noch wesentlich besser war als heute, beim Landesbetrieb nachgefragt, wann die Markierungen nachgezogen werden. Aber nichts ist seitdem geschehen.

Auf Grund unserer Anfrage fragt der zuständige städtische Mitarbeiter nochmals beim Landesbetrieb Straßen NRW nach, wann denn nun endlich mit der Erneuerung der Markierungen zu rechnen ist. Wir sind auch gespannt, wann endlich gehandelt wird.

Man sollte dem Landesbetrieb Straßen NRW nochmal bewusst machen, dass nach deutschem Recht derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die Pflicht hat, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen (Verkehrssicherungsmaßnahmen) zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Eine Verkehrssicherungspflicht ist in Deutschland eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu Schadensersatzansprüchen nach den §§ 823 ff. BGB führen kann. Es muß doch nicht erst zu einem Unfall mit einem Kind kommen, nur weil die Markierungen nicht mehr zu sehen waren.

Ein weiteres Beispiel für die Arbeitsweise des Landesbetriebs Straßen NRW ist der Zustand der Kölner Straße, die auch in dessen Aufgabenbereich fällt. Hier hat man nun endlich vor einigen Tagen in Wiedenest begonnen, die entstandenen Schäden zu beheben, obwohl der schlechte Zustand der Straße schon länger bekannt war. Von der “Pusteblume” bis zum Ortsausgang nach Derschlag ist die Kölner Straße in beiden Richtungen ebenfalls noch in einem miserablen Zustand, die Schlaglöcher sind teilweise bis zu 15cm tief. Auch hier hatten wir als UWG eine dementsprechende Anfrage gestellt.

Euer Lokalpatriot

Jens-Holger Pütz
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